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Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 von der Möglichkeit nach Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch machen, sind für dieses Jahr die Obergrenzen für die besondere Stützung gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzusetzen.
Die Obergrenzen für das Jahr 2010 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind für dieses Jahr die…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 von der Möglichkeit nach Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch machen, sind für dieses Jahr die…
Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung 2010 zu veröffentlichen, nachdem von den Obergrenzen gemäß Anhang…
Mit Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Mittel, die für eine gekoppelte Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii,…
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 639/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.