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Mit Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Mittel, die für eine gekoppelte Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e verwendet werden dürfen, auf einen Satz von 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 derselben Verordnung begrenzt. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die Obergrenze veröffentlichen, die sich für die betreffenden Maßnahmen aus den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträgen ergibt.
Abweichend von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für die Beteiligung des EFF an gemäß dieser spezifischen Maßnahme finanzierten Vorhaben eine…
Wird ein Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt, so beläuft sich die Obergrenze für die öffentliche…
Die Obergrenzen für das Jahr 2010 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 von der Möglichkeit nach Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch…
Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes…
Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung 2010 zu veröffentlichen, nachdem von den Obergrenzen gemäß Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.