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In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird die finanzielle Abwicklung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen beschrieben, ohne dass jedoch besondere Bestimmungen zur Kontrolle der Maßnahmen festgelegt wurden. Die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen können in bestimmten Fällen mehrmals vor Ort überprüft werden, ohne dass dies zu einer Verbesserung bei den damit verbundenen Verwaltungs- und Finanzkosten führt.
Flächen, für die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert werden, sind vor der Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren. Die…
In Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind nur Bestimmungen über die Überwachung des Produktionspotenzials aufgeführt. Obwohl die Maßnahmen zur…
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine Stützungsmaßnahme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vor. Nach Artikel 11 Absatz 3…
Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen: a) Ausgleich für die Erzeuger für…
Ungeachtet der in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Kontrollverpflichtungen überwachen, kontrollieren und überprüfen die Mitgliedstaaten die Umsetzung…
Die Umstrukturierungsprogramme, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 einreichen, umfassen folgende Elemente: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.