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Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 legen die Mitgliedstaaten das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen enthalten sind. Die Mitgliedstaaten müssen auch verpflichtet werden, das Verfahren für die mögliche Verlängerung der Förderung und eine vorherige Bewertung der geförderten Maßnahmen festzulegen.
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Stützungsprogramme von den Mitgliedstaaten auf der geografischen Ebene ausgearbeitet werden,…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sind die Durchführungsbestimmungen und die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen…
Für die Auswahl der Anträge und deren Prüfung durch den Mitgliedstaaten sind Kriterien festzulegen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsvorschriften…
Die Mitgliedstaaten verfahren bei jeder Maßnahme des Umstrukturierungsprogramms, die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 aufgeführt ist, wie…
Was die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der technischen Aspekte der mehrjährigen Programme betrifft,…
Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden, sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. Vor allem sollte der Antragsteller mehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.