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Um der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, eine effiziente Umstrukturierung der Rebflächen zu gewährleisten, und der Notwendigkeit, eine Steigerung der Erzeugung zu verhindern, die zu einem Überangebot führen könnte, gleichermaßen Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Bedingungen für die Durchführung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen. Diese Bedingungen sollten darauf abzielen, eine Ertragssteigerung und damit der Erzeugung auf Rebflächen, die unter diese Interventionskategorie fallen, zu verhindern.
Für die Zwecke der Umsetzung der Interventionskategorie „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ sollte in Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a…
Um in Regionen, in denen ein Mitgliedstaat entschieden hat, die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen zu beschränken, ein drohendes Überangebot nicht zu…
Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen…
die Mitgliedstaaten können Kriterien für die Erteilung und Verwaltung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen festlegen, um eine Ausbreitung der Rebflächen und der…
Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen objektive und nichtdiskriminierende…
Auch wenn die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche die Weinanbaufläche nicht vergrößert, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.