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Es hat sich als notwendig erwiesen, den Betrag der Vorfinanzierung, der in den besonderen Bestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere für die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit begünstigter Länder mit Mitgliedstaaten, festgelegt und an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle zu zahlen ist, deutlich anzuheben.
In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten, als Vorfinanzierung gezahlten Beträge nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Begleichung der Ansprüche der…
Wenn die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms gefasst und den in Artikel 116 genannten Bericht genehmigt hat, zahlt sie…
Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag wird beim Abschluss des grenzübergreifenden Programms nach Artikel 133 von der Kommission vollständig verrechnet.
eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Zahlung erfolgt nach der Notifizierung des Mitgliedstaats von der in Artikel 5…
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für die einzelnen Vorhaben eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der mit der Entscheidung…
Für die Beteiligung an der Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung sind nähere Vorschriften festzulegen. Es müssen Maßnahmen getroffen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.