Art. 82 32013R1303VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Der als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.
Art. 13 Abs. 3 32021R0241VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
Übersteigt die Vorfinanzierung des finanziellen Beitrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels 13 % des gemäß Artikel 11 Absatz 2 bis zum 30. Juni 2022…
Art. 12 Abs. 5 32021R1755VERORDNUNG (EU) 2021/1755 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit
Die Kommission verrechnet die Vorfinanzierung und zahlt den Mitgliedstaaten alle gegebenenfalls geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des in…