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Die besonderen Bestimmungen, die die Komponente Übergangshilfe und Institutionenaufbau betreffen, müssen den Bestimmungen der IPA-Verordnung stärker Rechnung tragen, und zwar was die Bereiche der Hilfe für die in Anhang I der IPA-Verordnung aufgelisteten Länder und die Möglichkeit, die Hilfe sowohl in Form von Jahres- als auch von Mehrjahresprogrammen zu programmieren, anbetrifft. Um einen einheitlichen Ansatz bei allen IPA-Komponenten zu gewährleisten, muss der Höchstbeitrag der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben auf 85 % der zuschussfähigen Ausgaben angehoben und damit an die geänderte Hilfeintensität für Investitionen im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung angepasst werden.
Zusätzlich zu den unter Absatz 1 fallenden Bereichen kann den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern Hilfe im Rahmen dieser…
In den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung der Jahres- oder Mehrjahresprogramme für jede IPA-Komponente werden der Höchstrichtbetrag des Beitrags der…
Den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern kann Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch durch ähnliche Maßnahmen und Aktionen gewährt…
Für die Gemeinschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze: a) 50 % in Regionen, die gemäß…
Da die IPA-Verordnung das einzige Heranführungsinstrument für den Zeitraum 2007-2013 ist, sind die Vorschriften für die Programmierung und Leistung der Hilfe…
Die Hilfe muss in den Anwendungsbereich nach Artikel 2 der IPA-Verordnung fallen. Sie muss darauf ausgerichtet sein, ein breites Spektrum von Maßnahmen zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.