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Um die Leistung von Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/16/EG zu bestimmen, ist es erforderlich, dass die Besichtiger bei der Überprüfung eines Schiffes die dem Unternehmen zugewiesene IMO-Nummer erfassen.
die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2009/16/EG über die IMO-Nummer identifiziert wird, wenn…
Die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und…
Als Teil der Überwachung der Tätigkeit der anerkannten Organisationen müssen die Besichtiger der Kommission unabhängig von der Flagge des Schiffs unbedingt…
Das in Anhang I Teil I.1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2009/16/EG genannte Leistungskriterium, das erfüllt sein muss, damit ein Schiff als weniger…
Die Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.