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Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
der Name des Schiffs;
die Gattung und der Hauptbaustoff;
der Heimathafen;
der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;
der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;
bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.
Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der…
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen,…
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.
Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:
der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.