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Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 informiert und eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 legt die Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen fest.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 16. Januar 2009 Bericht über die Anwendung der Verordnung. Gegebenenfalls fügt sie dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.