Art. 2 32010R0850
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.