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Gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 wird Folgendes festgelegt: Ein Mitgliedstaat kann in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien davon absehen, an dem automatischen Austausch von Informationen teilzunehmen, wenn infolge der Erhebung der Informationen für diesen Austausch den Mehrwertsteuerpflichtigen neue Pflichten auferlegt werden müssten oder ihm selbst ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde. Die Ergebnisse des automatischen Austauschs von Informationen werden für jede Kategorie durch den in Artikel 58 Absatz 1 genannten Ausschuss einmal im Jahr überprüft, um sicherzustellen, dass diese Art des Austausches nur dann erfolgt, wenn sie das wirksamste Mittel für den Austausch von Informationen darstellt.
die genauen Kategorien der dem automatischen Austausch unterliegenden Informationen,
die Häufigkeit des automatischen Austauschs der jeweiligen Kategorie von Informationen und
die praktischen Vorkehrungen für den automatischen Austausch von Informationen.
Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats nimmt ab dem 1. Januar 2015 insbesondere einen automatischen Austausch von Informationen vor, der es den Verbrauchsmitgliedstaaten ermöglicht, nachzuprüfen, ob nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen in korrekter Weise Mehrwertsteuererklärungen abgegeben und Mehrwertsteuer entrichtet haben, unabhängig davon, ob diese Steuerpflichtigen die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen oder nicht. Der Mitgliedstaat der Identifizierung hat den Verbrauchsmitgliedstaat über Unregelmäßigkeiten, von denen er Kenntnis erlangt, zu informieren.
„automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
Artikel 3 ist auf den Austausch von Informationen auf ein Ersuchen hin entsprechend anzuwenden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einander ohne vorheriges Ersuchen im Wege des spontanen Austauschs alle zur Gewährleistung der…
Automatischer Austausch im Sinne dieses Gesetzes ist die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der…
Artikel 3 Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. ‚automatischer Austausch‘ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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