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Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. ‚automatischer Austausch‘ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den entsprechenden Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Im Sinne des Artikels 8 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können. Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß der entsprechenden Definition in Anhang I hat.“
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine MELDENDEN FINANZINSTITUTE zur Befolgung der in den Anhängen I und II enthaltenen Melde- und Sorgfaltsvorschriften und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung und Einhaltung dieser Vorschriften im Einklang mit Abschnitt IX des Anhangs I zu verpflichten. Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften in den Anhängen I und II tauscht die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe b festgelegten Frist nach einem automatisierten Verfahren die folgenden Informationen über ein MELDEPFLICHTIGES KONTO in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 mit der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats aus: Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach diesem Absatz und sofern dieser Absatz oder die Anhänge nichts Gegenteiliges vorsehen, können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den nationalen Rechtsvorschriften des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats bestimmt werden. Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes haben Vorrang vor Absatz 1 Buchstabe c oder jedem anderen Rechtsinstrument der Union, einschließlich der Richtlinie 2003/48/EG des Rates, soweit der betreffende Informationsaustausch in den Geltungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c oder den jedes anderen Rechtsinstruments der Union, einschließlich der Richtlinie 2003/48/EG, fallen würde.
Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,
Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden),
Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,
Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos,
bei VERWAHRKONTEN:
Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war,
bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
bei allen anderen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(7a) Für die Zwecke von Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I übermittelt jeder Mitgliedstaat bis 31. Juli 2015 der Kommission die Liste der Rechtsträger und Konten, die jeweils als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE und AUSGENOMMENE KONTEN zu behandeln sind. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission außerdem über jede Änderung, die in diesem Zusammenhang erfolgt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein zusammengestelltes Verzeichnis der bei ihr eingegangenen Informationen und aktualisiert das Verzeichnis soweit erforderlich. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese NICHT MELDENDEN FINANZINSTITUTE und AUSGENOMMENEN KONTEN alle Anforderungen gemäß Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I erfüllen, insbesondere dass der Status eines FINANZINSTITUTS als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT oder der Status eines Kontos als AUSGENOMMENES KONTO nicht den Zweck dieser Richtlinie unterläuft.“
Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
Der derzeitige Wortlaut des Artikels 25 wird Absatz 1.
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Die Anhänge I und II, deren Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist, werden angefügt.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.