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Beschließt der Mitgliedstaat der Identifizierung, auf seinem Hoheitsgebiet behördliche Ermittlungen bei einem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls bei einem Vermittler durchzuführen, so unterrichtet er zuvor die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über die Ermittlungen. Unterabsatz 1 gilt nur für behördliche Ermittlungen in Bezug auf die Sonderregelungen.
Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 gilt, falls der Mitgliedstaat des Verbrauchs beschließt, dass behördliche Ermittlungen erforderlich sind, dass er zunächst mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Notwendigkeit solcher Ermittlungen bespricht. Wird eine Einigung über die Notwendigkeit behördlicher Ermittlungen erzielt, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die anderen Mitgliedstaaten. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Maßnahmen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften zu ergreifen.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission nähere Angaben zu der für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat zuständigen Behörde.
Der folgende Abschnitt wird angefügt: „ABSCHNITT 3 Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmung Artikel 47a Die…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Sind die zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine behördliche Ermittlung…
Der Mitgliedstaat der Identifizierung und alle Mitgliedstaaten des Verbrauchs, in die Gegenstände geliefert oder in denen Dienstleistungen erbracht werden,…
Artikel 47j Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Beschließt der Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaat, aus dem oder in den die…
Sind die zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, welche die Beträge nach Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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