Erwägungsgrund 2 32025R0517
Mit der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates wurden digitale Meldepflichten in die Richtlinie 2006/112/EG des Rates aufgenommen. Danach sind Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, den Mitgliedstaaten Informationen über alle innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und Erbringungen von Dienstleistungen zu übermitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer/Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerpflichtig sind, und, sofern der Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Steuerpflichtige von der Verpflichtung auszuschließen, über alle innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen, die steuerpflichtig sind und für die der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet. Durch den Austausch und die Verarbeitung dieser Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze können die Mitgliedstaaten die richtige Anwendung der Mehrwertsteuer kontrollieren und Betrug aufdecken.