Erwägungsgrund 8 32010R0958
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 5 dieser Verordnung nur dann, wenn sie den dort genannten Bedingungen genügen, wobei sie unter anderem der Verordnung entsprechen müssen. Bezüglich der Angabe, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist, kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr des Lebensmittels und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde und dass diese Angabe daher nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sodass die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden kann. Es ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung anpassen können.