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Zwischen Italien und Polen wurde allerdings innerhalb der vorgesehenen Frist keine einvernehmliche Regelung erzielt, weshalb die Kommission eine Entscheidung nach dem Verfahren in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 genannten Verfahren erlassen muss.
Da Belgien und Italien innerhalb von sechs Monaten keine einvernehmliche Regelung erzielt haben, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 5…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Frankreich, Deutschland, Griechenland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Spanien, Deutschland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des…
Da innerhalb einer Frist von drei Monaten zwischen Frankreich einerseits und Italien andererseits keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Deutschland und Belgien erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.