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Da Belgien und Italien innerhalb von sechs Monaten keine einvernehmliche Regelung erzielt haben, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 einen Beschluss erlassen.
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Deutschland und Belgien erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Frankreich, Deutschland, Griechenland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß…
Zwischen Italien und Polen wurde allerdings innerhalb der vorgesehenen Frist keine einvernehmliche Regelung erzielt, weshalb die Kommission eine Entscheidung…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Spanien, Deutschland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des…
Da zwischen der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einigung erzielt werden konnte, muss die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.