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Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollte die Sorgfaltspflichtregelung nur auf Marktteilnehmer angewendet werden, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, während Händler in der Lieferkette verpflichtet sein sollten, grundlegende Informationen über ihre Lieferanten und Käufer bereitzustellen, damit die Rückverfolgbarkeit des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse gegeben ist.
Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit…
Nach einem systemischen Ansatz sollten Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, geeignete Maßnahmen…
Die Sorgfaltspflichtregelung enthält drei Elemente des Risikomanagements: Zugang zu Informationen, Risikobewertung und Minderung der festgestellten Risiken. Die…
Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den…
Um es den Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, zu erleichtern, die Anforderungen dieser Verordnung…
Der Händler stellt ein Produkt auf dem Markt bereit, nachdem es vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er muss gebührende Sorgfalt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.