Gesetze
Gesetz wird geladen …
Händler müssen entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen: Händler müssen die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung stellen.
die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben.
Ein Unternehmer, dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände geliefert werden, die Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 28 Absatz 1…
Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden…
Die Unternehmer stellen die Rückverfolgbarkeit und Identifizierung von FVG auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens sicher, unter anderem durch…
Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen:
Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.