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Um es den Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, zu erleichtern, die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten, können die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, unter Berücksichtigung der Lage kleiner und mittlerer Unternehmen den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung gewähren und den Austausch von Informationen erleichtern. Eine solche Unterstützung sollte die Marktteilnehmer nicht von ihrer Sorgfaltspflicht entbinden.
Unbeschadet der Sorgfaltspflicht der Marktteilnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, unter…
Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem…
Nach einem systemischen Ansatz sollten Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, geeignete Maßnahmen…
Der Holzsektor ist für die Wirtschaft der Union von großer Bedeutung. Marktteilnehmerorganisationen sind wichtige Akteure des Sektors, da sie die Interessen der…
Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit…
Die Marktteilnehmer bieten jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erforderliche Hilfestellung an, insbesondere hinsichtlich des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.