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Unbeschadet der Sorgfaltspflicht der Marktteilnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung und Anleitung gewähren, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf die Einführung einer Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 6.
Die Mitgliedstaaten können, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, den Austausch und die Verbreitung relevanter Informationen über illegalen Holzeinschlag, insbesondere zur Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Bewertung von Risiken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b, und über bewährte Praktiken zur Durchführung dieser Verordnung erleichtern.
Die Unterstützung ist so zu gewähren, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden nicht beeinträchtigt werden und dass ihre Unabhängigkeit bei der Durchsetzung dieser Verordnung erhalten bleibt.
Die Unterstützung ist in einer Weise zu gewähren, die die Aufgaben der zuständigen Behörden oder ihre Unabhängigkeit bei der Durchsetzung dieser Verordnung…
Die Kommission kann im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung den Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachliche Unterstützung leisten.
Die Kommission kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ihr Expertenwissen, technische oder logistische Unterstützung…
jede andere nützliche Information, die die korrekte Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die…
Zusammenarbeit zwischen den Produktinfostellen und zuständigen Behörden sowie die technische und logistische Unterstützung für diese Zusammenarbeit;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.