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Die Faserzusammensetzung der in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse ist nach den dort festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsbestimmungen anzugeben.
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I…
Textilerzeugnisse werden zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Etikettierung…
Die Angabe der Bezeichnungen von Textilfasern oder der Faserzusammensetzung in der Etikettierung und Kennzeichnung der in Anhang V aufgeführten…
Zum Zwecke der Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen erfolgen die Überprüfungen nach Artikel 18 gemäß den Methoden des Anhangs VIII oder…
Hersteller oder Einführer von Textilerzeugnissen haben nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3…
Auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen werden die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.