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Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen aufgrund von Verträgen Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind oder
Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,
Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.
Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach…
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2…
Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter…
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese…
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1…
Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge, Zahlungen oder Finanzinstrumente nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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