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Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,
die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt;
der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet…
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder…
sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine…
Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener…
In Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird folgender Artikel eingefügt: Schuldet eine in Anhang I oder Anhang IA aufgeführte natürliche oder juristische Person,…
Schuldet eine in den Anhängen II oder III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft eine Zahlung aufgrund von Verträgen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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