Erwägungsgrund 1 32011R0999
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden.