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Die Formate für die Datenübermittlung und die für das Modul Nettosozialschutzleistungen zu übermittelnden Ergebnisse sind in Anhang I festgelegt.
Die Kriterien für die Beurteilung der Datenqualität in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen sind in Anhang II festgelegt.
Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen geltenden Kriterien für die Verbreitung der Daten sind in Anhang III festgelegt.
1. ZU ÜBERMITTELNDE DATEN Die Daten über die Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) werden nach dem von der Kommission vorgegebenen Format…
Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für die jährliche Qualitätsbewertung der Erhebung der…
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sollten Durchführungsmaßnahmen erlassen werden, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung,…
Im Hinblick auf die Einführung eines Moduls Nettosozialschutzleistungen wird bis zum Ende des Jahres 2008 in allen Mitgliedstaaten eine Pilot-Datenerhebung für…
falls sich der Antrag auf qualitätsbezogene und auf nichtklinische Daten bezieht, die Daten gemäß Modul 4 von Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/83/EG, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.