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1. ZU ÜBERMITTELNDE DATEN Die Daten über die Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) werden nach dem von der Kommission vorgegebenen Format übermittelt. Folgende Variablen sind zu übermitteln: 1.1. durchschnittliche Steuersätze für die Posten (AITR) und durchschnittliche Sozialbeitragssätze für die Posten (AISCR), gleichzeitig aufgegliedert nach: — der detaillierten Klassifikation ausschließlich der Sozialschutzleistungen in bar nach Anhang 1 des ESSOSS-Handbuchs, — nach den Systemen in der „Liste der Systeme“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission ; · 1.2. restliche Steuervergünstigungen (nur in den Fällen vorzulegen, in denen sie nicht direkt unter AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden). Jede restliche Steuervergünstigung wird nach Funktion entsprechend der Liste der Risiken und Bedürfnisse in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 auf der ersten Ebene der Klassifikation untergliedert. Die Daten für die restlichen Steuervergünstigungen werden in Landeswährung angegeben; 1.3. Daten über Nettosozialleistungen (eingeschränkter Ansatz), gleichzeitig aufgegliedert nach: — der detaillierten Klassifikation der Sozialschutzleistungen nach Anhang 1 des ESSOSS-Handbuchs, — nach den Systemen in der „Liste der Systeme“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 (Daten auf der Ebene „Gesamtheit aller Systeme“, die der Summe aller Systeme entspricht, werden ebenfalls gemeldet). Daten über Nettosozialleistungen werden gewonnen, indem die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 gelieferten Daten über Bruttosozialschutzleistungen mit den unter Nummer 1.1 und Nummer 1.2 aufgelisteten Variablen verknüpft werden. 2. REFERENZHANDBUCH Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden ausführlichen Klassifikationen und Definitionen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde.
1. Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007. 2. Es gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der…
Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für die jährliche Qualitätsbewertung der Erhebung der…
1. GEEIGNETE FORMATE FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG UND ZU ÜBERMITTELNDE ERGEBNISSE FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM 1.1. Liste der Systeme Die folgenden Informationen sind…
Die Formate für die Datenübermittlung und die für das Modul Nettosozialschutzleistungen zu übermittelnden Ergebnisse sind in Anhang I festgelegt.
1. Quantitative Daten nach Systemen und Einzelleistungen Übermittelte Daten Bezüglich der aggregierten Klassifikation beziehen sich die übermittelten Daten auf:…
1. Behandelte Themen Diese Erhebung bezieht sich auf die Berechnung der „Nettosozialschutzleistungen“. 2. Vorlage von Daten Einkommensteuer und Sozialbeiträge,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.