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Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält ein Fangverbot für Heringshai in internationalen Gewässern, mit der Vorgabe, unbeabsichtigten Beifang unverzüglich wieder auszusetzen. In Anhang IA der Verordnung ist die zulässige Gesamtfangmenge für Heringshai in bestimmten ICES-Gebieten auf Null Tonnen festgesetzt, ohne Vorschriften für unbeabsichtigten Beifang. Infolgedessen unterliegt der Fang von Heringshai in einigen Gebieten in EU-Gewässern keiner Beschränkung, während in anderen Gebieten (dem Atlantik) für einige Gebiete (ICES-Gebiete) zulässige Gesamtfangmengen (TAC) gelten und für andere Gebiete (CECAF-Gebiete) keine TAC vorgesehen sind. Angesichts der Bestandslage dieser Art und der laufenden Gespräche über die mögliche Aufnahme der Art in das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen) (Anhang III) ist es angebracht, einen verbesserten Schutz des Heringshais in allen Gebieten sicherzustellen und dabei sowohl EU-Schiffe als auch Drittlandsschiffe, die in EU-Gewässern fischen, zu erfassen.
In Anhang IA erhält der Eintrag für Heringshai in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII folgende…
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 über das Verbot, unter bestimmten Bedingungen Heringsfänge an Bord zu behalten, gilt nicht für Hering, der in…
(2) Bis zu 50 000 t davon dürfen in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC…
(8) Gemäß der Vereinbarten Niederschrift mit Norwegen vom 22. Mai 2007 dürfen höchstens 170 000 Tonnen in den ICES-Gebieten IIa und IV gefangen werden.“ c) Der…
(2) Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden“. c) Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern…
(2) Davon dürfen bis zu 50 000 t in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/*4AB-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.