Art. 31 32017R2107
Heringshaie (Lamna nasus)
(1)
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Heringshaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
(2)
Fangschiffe der Union setzen Heringshaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.