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Die eingehende Überprüfung sollte im Rat und für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in der Euro-Gruppe erörtert werden. Bei der eingehenden Überprüfung sollte gegebenenfalls den an die überprüften Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates, die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung ergangen sind, und den politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinen nationalen Reformprogrammen zum Ausdruck bringt, sowie international anerkannten bewährten Verfahren in Bezug auf Indikatoren und Methoden Rechnung getragen werden. Wenn die Kommission beschließt, im Fall von bedeutsamen und unerwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse erfordern, eine eingehende Untersuchung durchzuführen, sollte sie die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten.
Als Teil der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV erörtert der Rat den jährlichen Bericht der Kommission und nimmt eine Gesamtbewertung…
Unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 3 Absatz 5 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro- Gruppe oder im Fall von unerwarteten, bedeutsamen…
Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus oder im Falle von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen…
Die Auswirkungen der Haushaltspolitik von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in…
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um für eine vollständige,…
Es wird folgender Artikel eingefügt: (1) Die Kommission gewährleistet einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.