Erwägungsgrund 7 32013R0473
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte Artikel 152 AEUV uneingeschränkt eingehalten werden, und bei den im Rahmen dieser Verordnung ausgesprochenen Empfehlungen sollten die nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung beachtet werden. Im Rahmen dieser Verordnung wird Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigt, sodass das Recht, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen oder durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen, unberührt bleibt.