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Ein Mitgliedstaat, der Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht ist, sollte einen Korrekturmaßnahmenplan mit Einzelheiten seiner politischen Maßnahmen zur Umsetzung der Ratsempfehlungen aufstellen. Der Korrekturmaßnahmenplan sollte einen Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen enthalten. Er sollte durch eine Empfehlung des Rates gebilligt werden. Diese Empfehlung sollten dem Europäischen Parlament übermittelt werden.
Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission auf der Grundlage der…
Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Empfehlung mit der Feststellung, dass ein übermäßiges Ungleichgewicht besteht,…
Gelangt der Rat auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts der Kommission zu der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die gemäß Artikel 8 Absatz 2…
Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen,…
Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und…
zwei aufeinander folgende Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 im Rahmen desselben Verfahrens bei einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.