Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nicht zufriedenstellende Umsetzung der in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen eines Mitgliedstaats enthaltenen und für makroökonomische Ungleichgewichte relevanten Reformen und Investitionen, die aus einer Bewertung nach Artikel 21 der vorliegenden Verordnung hervorgeht, wird berücksichtigt: Die Kommission berücksichtigt alle Informationen, die der betreffende Mitgliedstaat für relevant hält.
von der Kommission bei eingehenden Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und
vom Rat und von der Kommission im Hinblick auf ihre jeweiligen Empfehlungen bei der Prüfung der Frage, ob ein übermäßiges Ungleichgewicht festgestellt und dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 empfohlen werden soll, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Ein Mitgliedstaat, gegen den gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wurde, legt gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vor. Dieser überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan folgt der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 angenommenen Ratsempfehlung. Der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan muss vom Rat gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Verordnung gebilligt werden. Der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan wird gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung bewertet.
Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan übermittelt, gilt dieser als der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 verlangte Korrekturmaßnahmenplan und muss die spezifischen Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat ergriffen hat oder ergreifen will, sowie einen Zeitplan für diese Maßnahmen enthalten.
Der Rat bewertet den überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung und stützt sich dabei auf einen Bericht der Kommission. Die Umsetzung des überarbeiteten Plans wird gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 überwacht und bewertet.
Ergänzung des Verfahrens für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011;
Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und…
wenn der Rat den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das…
enthält eine Beschreibung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zur Umsetzung der an ihn gerichteten länderspezifischen Empfehlungen, die für das…
wenn der Rat den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.