Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gelangt der Rat zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat kein übermäßiges makroökonomisches Ungleichgewicht mehr besteht, so sollte das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingestellt werden, sobald der Rat die entsprechenden Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission aufgehoben hat. Diese Aufhebung sollte sich auf eine umfassende Analyse der Kommission stützen, aus der hervorgehen muss, dass der Mitgliedstaat den betreffenden Empfehlungen des Rates nachgekommen ist und dass die in der Empfehlung des Rates zur Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht angeführten zugrunde liegenden Ursachen und damit verbundenen Risiken nicht mehr bestehen, wobei unter anderem makroökonomische Entwicklungen, Aussichten und Ansteckungseffekte zu berücksichtigen sind. Die Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht sollte öffentlich bekanntgemacht werden.
Der Rat hebt die gemäß den Artikeln 7, 8 oder 10 abgegebenen Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf, sobald er zu der Auffassung…
Gelangt der Rat auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts der Kommission zu der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die gemäß Artikel 8 Absatz 2…
Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Empfehlung mit der Feststellung, dass ein übermäßiges Ungleichgewicht besteht,…
Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und…
Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus oder im Falle von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen…
Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung sollte auch Maßnahmen ergreifen, die auf die Behebung der Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.