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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Drittländern ausgestellte Lizenzen anzuerkennen, wenn ein Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann, das dem der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gleichwertig ist. Die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern ausgestellt wurden, sollten festgelegt werden.
Von Drittländern ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen werden nur akzeptiert, wenn die zuständige Behörde des Drittlandes auf…
Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Zertifikate an.
Den Mitgliedstaaten ist auch zu erlauben, den betreffenden Marktteilnehmern die Ausfuhrbescheinigungen zurückzugeben, die den Einfuhrlizenzanträgen gemäß…
Schließlich sind die Vorschriften betreffend die Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen durch die zuständigen Behörden der…
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der…
Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.