Erwägungsgrund 176 32013R1308
Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen grundsätzlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. Dessen ungeachtet sollten in bestimmten Situationen Ausnahmen zugelassen werden. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, ein Inventar der bestehenden, neuen oder geplanten nationalen Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen.