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Für die Festlegung der entsprechenden Mindestschutzbestimmungen sollten die Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG über die Zusammenarbeit im Informationsbereich entsprechend Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten auf Amtshilfe und Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie 96/71/EG zurückgreifen können.
Die Mitgliedstaaten leisten die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderliche Amtshilfe, zu der unter anderem die Zusammenarbeit im Bereich der Standards und…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kooperation und der Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 und 2 den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über…
Die Mitgliedstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe gemäß diesem Artikel. Wird jedoch nach Prüfung der Umstände der Einzelfälle festgestellt, dass die in…
Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den…
Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen…
Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG hat unter Einhaltung der in den Absätzen 2 bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.