Erwägungsgrund 2 32011R1228
Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 des Rates war die Festsetzung des herabgesetzten festen Teilbetrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die im Rahmen des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingeführt wurden.