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Gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass bestimmte Fischereierzeugnisse, einschließlich der Fischereierzeugnisse, die roh oder fast roh verzehrt werden, einer Gefrierbehandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten unterzogen werden, die für die Verbrauchergesundheit ein Risiko darstellen können.
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren…
Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, dass epidemiologischen Daten zufolge von Fanggründen keine Gesundheitsgefährdung wegen Parasitenvorkommen…
ein Hinweis, dass das Fischereierzeugnis Stoffe enthalten kann, die nach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen führen können,
In Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Teil D folgende Fassung: „D. VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ VOR PARASITEN 1.…
Diese Bedingungen gelten für frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Fischarten. Jedoch können auch bei gefrorenen…
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Anforderungen an die Bearbeitung von frischen Fischereierzeugnissen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.