Erwägungsgrund 1 32011R0131
Im Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak besondere Regelungen in Bezug auf Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren vorsieht. Diese besonderen Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2010.