Erwägungsgrund 2 32011R0131
Die Resolution 1956 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sieht vor, dass diese besonderen Regelungen bis zum 30. Juni 2011 verlängert werden und danach keine Anwendung mehr finden. Im Einklang mit dem Beschluss 2011/100/GASP des Rates sollte die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 nun entsprechend geändert werden.