Erwägungsgrund 4 32011R1332
Zur Gewährleistung der höchstmöglichen Sicherheitsstandards sollte in Luftfahrzeugen, die nicht von der verbindlichen Ausrüstungsanforderung erfasst werden, aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit ACAS II ausgerüstet wurden, ACAS II mit der neuesten Version der Kollisionswarnsoftware installiert sein.