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Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Normen für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas und Kompost. Gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b kann die zuständige Behörde unter bestimmten Bedingungen andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen.
Die zuständige Behörde erteilt Biogas- und Kompostieranlagen nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang V genannten Anforderungen erfüllen.
die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,
Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung bestimmt sind, bevor sie in einem anderen Betrieb oder…
Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Kategorie 3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.…
Allerdings sollten in solchen Fällen die Fermentationsrückstände und der Kompost nur in dem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, in dem die…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Parameter für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.