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Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte bestehen, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:
Die Einfuhr der Sendung muss vorab von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigt werden; und
die Sendung muss direkt von Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden.
Unternehmer, die Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einhalten.
Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, sofern dies unter…
Im Fall der Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und daraus gewonnener Produkte, werden die entsprechenden Anforderungen gemäß Absatz 1…
Wenn dies die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Interesse der öffentlichen Gesundheit vorsehen, können die zuständigen Behörden von dem Inhaber der…
Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Gewährleistung einer optimalen Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Diagnose von…
Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Beachtung der in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt…
das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.