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Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Gewährleistung einer optimalen Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Diagnose von Krankheiten bei Mensch und Tier sollten die zuständigen Behörden ermächtigt werden, Bedingungen für die Verwendung von Proben solcher Materialien zu Forschungs-, Bildungs- und Diagnosezwecken festzulegen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nicht für Proben von Krankheitserregern; diese unterliegen den besonderen Bestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen .
Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, sofern dies unter…
Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder…
Der Tierschutz fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften…
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken,…
Imkerei-Nebenprodukte, die in Verkehr gebracht werden sollen, sollten frei von den in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die…
Gemäß Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.