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Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der Union, an dem die Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 97/78/EG durchgeführt werden, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen beiliegen, die den in Anhang XV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mustern entsprechen. Abweichend von Unterabsatz 1 müssen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, den in Anhang XIV Kapitel VI festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.
Gemäß dieser Verordnung sollten die Veterinärbescheinigungen, die Sendungen mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten bei der Einfuhr in die Union,…
Gemäß Richtlinie 97/78/EG sind tierische Nebenprodukte, die zu Ausstellungszwecken dienen und nicht für die Vermarktung bestimmt sind, und tierische…
Im Fall der Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und daraus gewonnener Produkte, werden die entsprechenden Anforderungen gemäß Absatz 1…
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine Veterinärbescheinigung, eine…
die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder…
die in Kapitel VI des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.