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Während einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2019 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union zugelassen, wenn ihnen eine vorschriftsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern in Anhang XV Kapitel 1, 1a, 2(A), 2(B), 3(A), 3(B), 3(C), 3(D), 3(E), 3(F), 4(B), 4(C), 4(D), 6(B), 8, 10(A), 10(B), 11, 12 bzw. 18 der Verordnung (EU) Nr. 142/211 in der vor den Änderungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung und gegebenenfalls eine nach dem Muster in Kapitel 20 des genannten Anhangs in der vor den Änderungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung vorschriftsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung beiliegen, die vor dem 31. Juli 2019 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine Veterinärbescheinigung, eine…
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der…
Während einer Übergangsfrist bis zum 26. Dezember 2013 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine ausgefüllte und…
Während einer Übergangsfrist bis zum 27. September 2015 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine ausgefüllte und…
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2014 dürfen Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, denen eine vor dem 1. Dezember 2013 gemäß einem der…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Verordnung. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.