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Um eine Kontamination von Lebensmitteln mit Krankheitserregern zu vermeiden, sollten Betriebe und Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, auf einem von Schlachthöfen oder anderen lebensmittelverarbeitenden Betrieben getrennten Gelände liegen, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs , es sei denn, die Verarbeitung der tierischen Nebenprodukte geschieht unter Bedingungen, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden, so dass eine Übertragung von Risiken für Mensch und Tier in die lebensmittelverarbeitenden Betriebe verhindert wird.
Die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG)…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht unter anderem vor, dass…
Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, sollten nur Anlagen…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene müssen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.